Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Regulativ 
für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Einquartierung und anderer 
Militärleistungen in Friedens- und Kriegszeiten. 
2. 2. 
17, Absatz 4. 
Ebenso fallen alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines 
Jahres nach dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten 
und unter Hinweisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den 
betreffenden Empfängern nicht erhoben worden sind, der Stadtcasse zu abschläglicher 
Deckung des derselben durch übernommene Einguartierung verursachten Aufwands 
eigenthümlich zu. 
  
& 82. Bekanntmachung, 
die Direction der Bergacademie zu Freiberg betreffend; 
vom 5. September 1871. 
Die laut der Bekanntmachung vom 4. Januar 1869 (Seite 1 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1869) errichtete, aus einem geschäftleitenden Vorsitzenden 
und zwei bergacademischen Lehrern bestehende Direction der Bergacademie zu Freiberg 
ist mit dem 31. August 1871 aufgehoben und beschlossen worden, für die Direction 
dieser Anstalt vom 1. September 1871 an einen besonderen „Director“" zu ernennen. 
Dresden, am 5. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach. 
. 
  
83. Bekanntmachung, 
die Erweiterung einer dem Vorschußvereine zu Zwickau, jetzt eingetragener Genossen- 
schaft, früher bewilligten Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 6. September 1871. 
Besage des Decrets vom 30. Juli 1861, mittelst dessen die Statuten des Vorschuß- 
vereins zu Zwickau bestätigt worden sind (Seite 145 des Gesetz= und Verordnungsblattes
	        
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