Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 208 — 
Bestimmung eines Nachtrags zu den Statuten des gedachten Vereins enthalten ist, be- 
willigt hat, so wird Solches hierdurch, gesetzlicher Vorschrift gemäß, zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 6. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
Nachtrag 
zu den Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Zethau. 
2. 20. 
ad #21d. Fällt der Verpfänder in Concurs, so wird das Pfand nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags, incl. der Zinsen, an die Concursmasse abgeliefert. 
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist das Pfand zur Verfallzeit zu verwerthen und nur der 
Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
  
& 85. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu 
Freiberg, eingetragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen betreffend; 
vom 6. September 1871. 
Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag 
und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizmini— 
sterium dem in das Handelsregister eingetragenen bergmännischen Spar- und Vor— 
schußvereine zu Freiberg, eingetragener Genossenschaft, diejenige Ausnahme von bestehen— 
den Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten 
dieses Vereins enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches hierdurch, gesetzlicher Vor- 
schrift gemäß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 6. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.