— 219 —
Majestät unter Aufhebung von 88 69, 80, 81, 82, 83, 132, 135 der mehrgedachten
Verordnung Folgendes hiermit bestimmt und angeordnet:
1. Zu den allgemeinen Bestimmungen unter I der Verordnung vom 30. November 1867:
Die Controle über die Beschaffenheit der zur Militär-Verpflegung bestimmten Na-
turalien wird von dem Kriegsministerium ausgeübt.
Zur Entscheidung der zwischen den Truppen einer= und den Magazinbeamten resp.
Lieferanten andererseits entstehenden Streitigkeiten über die Güte der zur Verausgabung
kommenden Naturalien wird an jedem Garnisonorte eine permanente Commission bestellt.
Dieselbe besteht:
aus einem Offiziere als Präses (Stabsoffiziere in größeren, Hauptleute resp.
Rittmeister in kleineren Garnisonen):
aus einem Beamten, und zwar in Dresden aus einem Intendanturbeamten,
sonst aus einem Beamten einer Behörde des betreffenden Ortes
und
aus zwei achtbaren, unparteiischen und sachverständigen Ortseingesessenen, als
Sachverständigen.
Der Präses wird von dem Kriegsministerium, der Intendanturbeamte (in der Regel
ein Mitglied der Intendantur) von der Intendantur, und der Beamte der Ortsbehörde
von dieser letzteren selbst bestimmt; ebenso werden von dieser die beiden Sachverständigen
— wenn möglich aus den vereidigten Sachverständigen des Ortsgerichts — gewählt.
Für die Constituirung der Commissionen hat die Intendantur zu sorgen. Die Mit-
glieder werden dem Präses von der Intendantur namhaft gemacht, welcher die Com-
mission im Bedarfsfalle zusammenberuft.
In den Orten, wo sich keine Garnison befindet, wird in jedem einzelnen Bedarfs-
falle eine Commission zusammengesetzt, welche aus einem Offiziere als Präses, einem Be-
amten einer Behörde des betreffenden Ortes und aus zwei achtbaren, unparteiischen
und sachverständigen Ortseingesessenen besteht.
Präses und Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses.
Der Untersuchung sind die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Naturalien
(vergl. Beilage O) eventuell die betreffenden Contractsbedingungen zu Grunde zu
legen. Doch ist hierbei auch auf Zeit= und Ortsverhältnisse billige Rücksicht zu nehmen.
Ueber das Ergebniß der Untersuchung wird von dem Beamten der Intendantur,
beziehendlich der Ortsbehörde, eine Verhandlung aufgenommen und von der Commission
unterzeichnet.