Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Der Präses berichtet über jede vorgekommene Beschwerde, unter Vorlegung der 
Verhandlung, an das Kriegsministerium. 
Die Entscheidung der Commission ist für alle Theile maßgebend; ein Recurs an 
die Verwaltungsbehörde ist ausgeschlossen. Der Beschwerde muß also, wenn sie be- 
gründet erfunden, von der Magazinverwaltung, beziehendlich den Lieferungsunternehmern 
sofort abgeholfen werden. Sollte dieß nicht geschehen, so ist der Empfänger berechtigt, 
auf Kosten der verausgabenden Stelle Naturalien anzukaufen, welche den durch das 
Reglement festgesetzten Bedingungen entsprechen. 
Werden von den Sachverständigen Gebühren beansprucht, so sind ihnen solche nach 
den Bestimmungen der Taxordnung für Strafsachen vom 6. September 1856 (Seite 
291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) zu zahlen, und zwar, 
je nachdem die Beschwerde über Verabreichungen aus Magazinen oder durch Lieferanten 
erhoben ist, auf Kosten des Fiscus, beziehendlich des Lieferanten — des Letzteren jedoch 
nur dann, wenn die Beschwerde begründet befunden ist — sonst ebenfalls auf Kosten 
des Fiscus. 
Die Feststellung der betreffenden, von den Sachverständigen aufgestellten Liquida- 
tionen erfolgt durch die Amtshauptmannschaft. · 
2. An Stelle § 69 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Auf Gewährung der Marschverpflegung gegen Bezahlung haben Anspruch: 
a) Offiziere, Aerzte und Zahlmeister in den Fällen, wo sich keine andere Gelegenheit 
zur Speisung gegen verhältnißmäßige Zahlung vorfindet; kommt mit den 
Ouartiergebern eine Einigung über die Art und Vergütung der Beköstigung 
nicht zu Stande, so muß von den Ersteren auf Verlangen die Beköstigung des 
Soldaten gegen Vergütung von 5 Mgr. verabreicht werden; 
b) einjährige Freiwillige, insofern sie nicht schon in die Verpflegung aufgenommen 
sind, und 
e) die Büchsenmacher und Sattler der Truppen, sowie die unbelöhnten Offiziers- 
bedienten; 
die unter b und c genannten Kategorien werden vollständig wie die in Reih und Glied 
stehenden Mannschaften behandelt, müssen jedoch die Verpflegung mit 5 Ngr. bezahlen. 
3.Anstatt §§ 80, 81, 82 und 83 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die Rationen werden in der Regel durch Königliche Magazinverwaltungen oder 
angenommene Lieferungsunternehmer verabreicht. An Orten aber, wo dieß nicht ge- 
schieht, haben die Gemeinden die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen auf
	        
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