Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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6. Anstatt § 135 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die von den Gemeinden gelieferte Fourage wird mit den Martini= oder eurrenten 
Marktpreisen vergütet. 
Für den Transport der Fourage in dem § 3 dieser Verordnung gedachten Falle 
wird den Gemeinden die tarifmäßige Vorspannentschädigung gewährt. 
Weder für die Fourage, noch für den Transport erfolgt aber die Vergütung zur 
Stelle, sondern ist von den Gemeinden besonders auf Grund der ihnen von den Truppen- 
theilen, Commandoführern, resp. einzelnen Empfängern zu ertheilenden Quittungen zur 
Liquidation zu bringen. 
Haben die Gemeinden den Fouragebedarf aus Magazinen geholt (s. 8 3), so sind 
auch die Quittungen von ihnen dahin abzuliefern. 
Die Beschaffenheit der von den Gemeinden herzugebenden Naturalien soll zwar im 
Allgemeinen derjenigen entsprechen, welche für die aus Magazinen zu verabreichenden 
festgesetzt ist (vergl. Beilage O); jedoch werden Abweichungen, welche Ortsverhältnisse 
1 unvermeidlich gebieten, noch keine Veranlassung zur Zurückweisung geben. 
Begründete Beschwerden über gelieferte Naturalien sollen bei der Ortsbehörde 
(dem Stadtrathe, beziehendlich Gerichtsamte) zur Beseitigung auf kürzestem Wege an- 
gebracht und eventuell bei derselben vorgesetzten Behörde weiter verfolgt werden. 
Dresden, am 22. September 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
□ 
Beschaffenheit 
der von Magazinverwaltungen resp. Lieferungsunternehmern zu verabreichenden 
Naturalien. 
Eckelmann. 
1. Brod. Das Brod muß gut ausgebacken sein, einen kräftigen, angenehmen Geruch und 
Geschmack haben, nicht knirschen, keine unaufgelösten Mehltheile enthalten und nicht 
teigig, klitschig oder wasserstreifig sein; es darf keine zu starke oder schwarze Rinde 
haben, und diese von der Krume, die durchweg locker sein muß, nicht getrennt oder 
abgebacken sein.
	        
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