Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Das Brod von 5 Pfund 18 Loth muß dergestalt vollwichtig ausgebacken sein, daß 
es am zweiten und dritten Tage, wo die Verausgabung desselben in der Regel 
und soweit es der Bäckereibetrieb irgend zuläßt, zu erfolgen hat, nur einen Gewichts— 
verlust bis zu 2 Loth zeigt, der sich bei älterem Brode bis auf 4 Loth steigern darf. 
Bei Rand= oder Kranzbroden ist, der stärkeren Verdunstung der Wassertheile wegen, 
der Gewichtsverlust im Ofen größer, als bei Mittelbroden, doch wird dadurch an der 
Nahrungsfähigkeit nichts verloren. 
Das Fleisch muß frisch, geruchfrei und von gesundem, nicht zu magerem Viehe 
sein. In der Regel soll Rindfleisch zur Verabreichung kommen, eine Abwechselung 
mit anderem Fleische aber dann zulässig sein, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen. 
Das Fleisch kann — nach dem in der betreffenden Gegend bestehenden Gebrauche — 
von Ochsen oder Kühen, darf aber nie von Bullen sein. 
Köpfe, Geschlinge, Talg und die großen, nicht im Fleische befindlichen Knochen 
(Knochenbeilagen) dürfen den Truppen nicht verabreicht, resp. angerechnet werden. 
Die Hülsenfrüchte dürfen nicht dumpfig, wurmstichig, dickhülsig und mit frem- 
den Sämereien besetzt sein. 
Der Reis muß grobkörnig, weiß, nicht staubig oder mehlig, nicht schimmlig und 
zu alt sein, auch nicht ranzig riechen oder salzig schmecken. 
Die Graupen und Grützen sollen frei von Hülsen, und nicht mit Mieten besetzt 
oder mit fremden Sämereien vermischt sein. 
Der Branntwein muß einen reinen Geschmack haben, vollkommen farblos und 
nicht trübe sein und zu einem Alkoholgehalte von mindestens 36 Procent nach Tralles 
verabreicht werden. Wo derselbe ortsüblich im gewöhnlichen Leben zu einem höheren 
Alkoholgehalte getrunken wird, kann die Verabreichung ebenfalls zu einem höheren 
Grade — höchsteus bis zu 45 Procent — erfolgen. 
Der Hafer darf nicht dumpfig und schimmlig, nicht ausgewachsen und mit Rahde 
oder anderen Unreinigkeiten versetzt, sondern muß trocken und rein sein. 
Der schwarze Hafer ist unschädlich und eigenthümliches Gewächs mancher 
Gegenden; er darf daher, wenn er sonst von tadelfreier Beschaffenheit ist, zur Ver- 
abreichung kommen. 
Das Heu muß gut gewonnen, nicht bedeutend mit Schnittgras, Disteln, Segge, 
Kattenstert, oder anderen Kräutern vermischt sein, welche nahrungslos oder den Pferden 
schädlich sind, oder welche diese ungern genießen. Es darf nicht mit Schlamm über- 
zogen, nicht dumpfig, schwarz oder gar schimmlig, sondern muß gutes, gesundes Pferde- 
heu sein. 
Das Letztere empfiehlt sich als solches durch eine frische Farbe und einen kräftigen 
Pflanzengeruch. Das auf einem fetten Boden gewonnene Hen, welches sich durch die 
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2. Fleisch. 
3. Hülsen- 
früchte. 
4. Reis. 
5. Graupen 
und Grützen. 
6. Brannt- 
wein. 
7. Hafer. 
8. Heu.
	        
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