Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Sendung ist nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage 
unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung be— 
wirken soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat" 
zu versehen. 
Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Recommandationsgebühr, 
ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreuzer. Diese 
Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung 
von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an 
den Auftraggeber erfolgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem 
eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, 
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandat-Briefes wie für einen 
recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie 
für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, ins- 
besondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats 
nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Protest- 
erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich 
der ihnesft zur Einziehung übergebenen Wechsel. 
Die Einziehung des Betrags erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats und 
Aushändigung der guittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei 
der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, 
so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite 
zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. Wird der Adressat nicht er- 
mittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahl- 
ung, so wird das Postmandat mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst 
recommandirten Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Postmandate unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Bereiche anderer Post- 
orte angenommen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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