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Ist die Quadratmeterzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback be—
pflanzten Gesammtfläche durch fünf und achtzig nicht theilbar, so ist das unter 85 Qua-
dratmeter betragende Maaß bei der Steuererhebung unberücksichtigt zu lassen.
Befreiung von der Steuer aber hat einzutreten, wenn die von einem Pflanzer oder
von mehreren, zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern mit Taback bebaute Gesammt-
fläche weniger als 85 Quadratmeter beträgt.
Diese Bestimmungen treten zum ersten Male für die im Jahre 1872 mit Taback
bebauten Grundstücke in Wirksamkeit.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 20. October 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Golz.
105. Verordnung,
den Trausport von Pulver betreffend;
vom 20. October 1871.
De- durch Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 16. März 1856 ver-
öffentlichte Regulativ, das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend (Seite 19
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), wird hierdurch in folgenden
Punkten ergänzt und beziehendlich abgeändert:
Zuss, Absatz 1. Vom 1. Januar 1872 an müssen die Wagen, welche zu Pulvertransporten
des Regulativs, verwendet werden, Kastenwagen, d. h. Wagen mit festen Holzseitenwänden sein, deren
Deckel vollständig gut schließen und mit dünnem Metallblech beschlagen sind. Außerdem
wird von denselben eine dauerhafte Construction und ihre stete gute Instandhaltung
gefordert.
Zu § 10 des 2. Wenn Pulvertransporte Straßen passiren, welche näher als 400 Schritt an
Negulativs. Eisenbahnen hinlaufen, so ist auf jedem Wagen außer der vorgeschriebenen schwarzen
Tafel mit der weißen Aufschrift „Pulver“ auch noch eine gut in das Auge fallende
schwarze Fahne anzubringen. Dieß gilt insbesondere von den Pulvertransporten
über die Marienbrücke zu Dresden.