Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Ist die Quadratmeterzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback be— 
pflanzten Gesammtfläche durch fünf und achtzig nicht theilbar, so ist das unter 85 Qua- 
dratmeter betragende Maaß bei der Steuererhebung unberücksichtigt zu lassen. 
Befreiung von der Steuer aber hat einzutreten, wenn die von einem Pflanzer oder 
von mehreren, zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern mit Taback bebaute Gesammt- 
fläche weniger als 85 Quadratmeter beträgt. 
Diese Bestimmungen treten zum ersten Male für die im Jahre 1872 mit Taback 
bebauten Grundstücke in Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 20. October 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
105. Verordnung, 
den Trausport von Pulver betreffend; 
vom 20. October 1871. 
De- durch Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 16. März 1856 ver- 
öffentlichte Regulativ, das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend (Seite 19 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), wird hierdurch in folgenden 
Punkten ergänzt und beziehendlich abgeändert: 
Zuss, Absatz 1. Vom 1. Januar 1872 an müssen die Wagen, welche zu Pulvertransporten 
des Regulativs, verwendet werden, Kastenwagen, d. h. Wagen mit festen Holzseitenwänden sein, deren 
Deckel vollständig gut schließen und mit dünnem Metallblech beschlagen sind. Außerdem 
wird von denselben eine dauerhafte Construction und ihre stete gute Instandhaltung 
gefordert. 
Zu § 10 des 2. Wenn Pulvertransporte Straßen passiren, welche näher als 400 Schritt an 
Negulativs. Eisenbahnen hinlaufen, so ist auf jedem Wagen außer der vorgeschriebenen schwarzen 
Tafel mit der weißen Aufschrift „Pulver“ auch noch eine gut in das Auge fallende 
schwarze Fahne anzubringen. Dieß gilt insbesondere von den Pulvertransporten 
über die Marienbrücke zu Dresden.
	        
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