Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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3. Mit Rücksicht auf die vorstehend unter 1 und 2 angeordneten Vorsichtsmaß= Zu § 18 des 
regeln kann künftig die Führung von Pulvertransporten auch auf Wegestrecken, welche Regulativs. 
näher als 400 Schritt an Eisenbahnen hinlaufen, zu Zeiten, wo Eisenbahnzüge passiren, 
gestattet werden. 
Begegnet ein Eisenbahnzug einem Pulvertransporte, so ist auf ersterem durch Schließ- 
ung der Feuerung, durch langsameres Fahrtempo und durch Vermeidung starker Rauch- 
ausströmung auf Beseitigung jeder Gefährdung Bedacht zu nehmen. 
Dresden, den 20. October 1871. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 106. Bekanntmachung, 
die Ausgabe von Inhaberpapieren Seiten der Communalbank des 
Königreichs Sachsen betreffend; 
vom 20. October 1871. 
Der unter der Firma „Communalbank des Königreichs Sachsen“ begründeten Actien— 
gesellschaft, welche ihren Sitz in Leipzig und den Abschluß von Anleihegeschäften mit 
Stadt- und Landgemeinden des Königreichs Sachsen zum Zwecke hat, ist die Geneh— 
migung ertheilt worden, Inhaberpapiere unter dem Namen „Anlehnsscheine der Com— 
munalbank des Königreichs Sachsen,“ auf je 100 Thlr. —-— - lautend, in demselben 
Betrage auszugeben, in welchem sie verzinsliche Darlehne an Stadt- oder Landgemein— 
den des Inlandes, sei es auf Grundlage eines bestimmten Tilgungsplans, oder gegen 
Kündigung gewährt. 
Die Ausgabe erfolgt in Serien, welche in Zinsfuß und Tilgungsplan von einander 
abweichen können. Die Emission einer jeden Serie bedarf der Genehmigung der 
Staatsregierung. Der Zinsfuß der ersten genehmigten Serie ist auf 5 vom Hundert 
festgestellt. 
Die Rückzahlung dieser Anlehnsscheine hat mindestens in demselben Betrage zu 
erfolgen, wie die Tilgung der bei der Communalbank aufgenommenen Gemeindeanleihen, 
und zwar nach Wahl der Direction der Bank entweder im Wege der Ausloosung oder 
in dem des Rückkaufs.
	        
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