Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Den Vormündern ist mit Allerhöchster Bewilligung bis auf Weiteres gestattet, das 
Vermögen ihrer Pflegbefohlenen in Anlehnsscheinen der Communalbank anzulegen. 
Dresden, den 20. October 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Fromm. 
  
& 107. Bekanntmachung. 
Nachstehende, unter dem 14. dieses Monats von dem Reichskanzler erlassene Ver— 
— ordnung, 
betreffend die Bücherbestellzettel, 
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 23. October 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Berlin, den 14. October 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Bücherbestellzettel. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 
wird Folgendes bestimmt: 
Der Absatz XI des § 14 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze 
über das Postwesen, welcher lautet: 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das 
Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können
	        
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