Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine 
weitere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle 
zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete 
über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport- 
vergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zu- 
rücklegen. 
& 17. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, 
oder noch eingeführt werden. 
&18. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außer- 
halb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seiten- 
gräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und 
unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die ober- 
irdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen nach 
Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des 
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur Be- 
festigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf. Zur 
Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige Seite 
des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im All- 
gemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen- 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender- 
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen 
auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten 
werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber
	        
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