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sind, deren erstere für die Hektare und die zweite für die Are und deren Zehntheile zu
bestimmen ist. Letztere sind durch den Decimalstrich von der Zahl der vollen Are zu trennen.
Ist die Summe der Quadratmeter eine solche, die durch 10 ohne Rest nicht getheilt
werden kann, so ist die Abrundung in ein volles Zehntheil des Ars dergestalt zu be-
wirken, daß überschießende 1, 2, 3, 4 Quadratmeter unberücksichtigt bleiben, dagegen
überschießende 5, 6, 7, 8 und 9. Quadratmeter als ein volles Zehntheil in Ansatz
kommen, z. B. 52 □M. — 0,5 Ar, 56 □M. — 0),,6 Ar.
& 4. Ist das Flurbuch über die Flur, in welcher die Grundstückstheilung stattfindet,
bereits nach dem neuen Flächenmaaße aufsgestellt, so sind auch die Flächen der Theil= und
Trennstücke lediglich nach dem neuen Maaße in Hektaren, Aren und Bruchtheil-Aren
(letztere in einer Decimalstelle) anzugeben und diese nebst dem im Flurbuche für den
Hektar angegebenen definitiven Reinertrage bei Vertheilung der Steuereinheiten zu
Grunde zu legen. Das Dismembrationsanbringen ist hiernach einzurichten.
5. Ist aber das Flurbuch über die betroffene Flur in das neue Maaß noch nicht
umgerechnet, so sind in dem Dismembrationsanbringen die Parzellen= und Trennstücks-
flächen zuerst nach dem neuen Maaße und darunter mit einem horizontalen feinen Strich
durchzogen die Flächen nach dem zeitherigen Maaße anzugeben und bei der Vertheilung
der Steuereinheiten letztere nebst dem dermaligen definitiven Reinertrage zu Grunde zu
legen.
In solchen Fällen ist das Dismembrationsanbringen so, wie das unter O beigefügte,
— mit einigen Probeeinträgen versehene Formular besagt, einzurichten.
Im Uebrigen aber hat es bei dem, was in den obenangezogenen Verordnungen vom
12. Juli 1851 und 8. August 1856 vorgeschrieben ist, zu bewenden.
6. Zur Erleichterung der Umrechnung der zeitherigen Flächenmaaße in die neuen
und umgekehrt, sind Hülfstafeln aufgestellt worden. Druckexemplare davon und von der
gegenwärtigen Verordnung nebst Formular sind vom künftigen Monat ab bei sämmt-
lichen Bezirkssteuereinnahmen des Landes von Jedermann für den Kostenpreis, soweit der
Vorrath reicht, käuflich zu erlangen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 21. November 1871.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Wolf.