Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Verpackung. 
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angabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die 
Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, 
so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung 
des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
IVy Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher für 
Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschußgebühr 
nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung aus- 
drücklich ein Werth angegeben ist. 
Vv Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
69. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des 
Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 
gerichtet sein. 
. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriftensendungen, genügt 
bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports ver- 
hältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
I. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, min- 
destens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren rc., müssen nach 
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs- 
leinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c. 
verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten 
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Transports 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten ein- 
gezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich über- 
nimmt.
	        
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