Verpackung.
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angabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die
Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen,
so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung
des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IVy Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher für
Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschußgebühr
nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung aus-
drücklich ein Werth angegeben ist.
Vv Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungsschein
ertheilt.
69.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des
Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein-
gerichtet sein.
. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriftensendungen, genügt
bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports ver-
hältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
I. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen,
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, min-
destens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren rc., müssen nach
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs-
leinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c.
verpackt sein.
V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder
Körben zu verwahren.
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Transports
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten ein-
gezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich über-
nimmt.