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10.
1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß Verschluß.
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß
Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden.
I Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
1v Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder
Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil-
barkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen,
deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebe-
stoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung
kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so be-
schaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
' Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es
ebenfalls keines weitern Verschlusses durch Siegel oder Plomben.
VI Imgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente,
Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder Plombenver--
schluß angenommen werden.
VII. In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen,
und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß auch bei
Packeten ohne Werthangabe ein Siegel= oder Plombenverschluß stattfinden.
11.
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) Verpackung
müssen mit einem haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut und Verschluß
Z der Sendungen
verschlossen sein. mit Werthan-
. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen gabe.
eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer
Lage während des Transports nicht stattfinden kann.
Im Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu
verpacken.
Iv' Sendungen bis zum Gewichte von 4 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld
nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler oder