Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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X Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges 
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
X Die an den Dienstlocalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen bei 
Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden 
abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche 
in Briefkasten fern vom Postdienstlocal gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der 
zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhn- 
lichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst- 
local gelangen. 
827. 
Frankirungs- 1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. 2c.) 
vermert 6“½⅞* durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
gend mit Post= derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das 
sireieene Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden 
welche dem werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die 
Frankirungs-Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
zwangeeumr II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs 
der Frankirung zurückgegeben. 
8 28. 
Einlieferungs- 1 In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmungen 
schin. die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einliefer- 
ungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Ein- 
lieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die ge- 
schehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht 
geschehen erachtet werden muß. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Land- 
briefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im § 25 Abs. v. 
8 29. 
Speditions- 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
weg. 
8 30. 
Zurückforder- 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
durch den Ab- 
sender.
	        
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