Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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m Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes her- 
beigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. 
im Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Original- 
Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplicat der Adresse abgiebt. 
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu be- 
zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt fertigt das Reclamationsschreiben aus. 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine des- 
fallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die 
Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zu- 
rückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der 
Depesche bemerkt sein. 
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco 
bei Rückgabe des Couverts erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie 
für eine gewöhnliche Retoursendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beförder- 
ungsstrecke zu entrichten. 
31. 
1 Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Aushändigung 
Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer sahn P 
Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch die Adressaten 
keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. an Umspedi= 
. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. onsorten- 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
32. 
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird Herstellung des 
derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der marnast 
Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. der Sendungen 
I1 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer durch die Post- 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des beamten. 
Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses 
erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
	        
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