Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Umfang der 
Verbindlichkeit 
der Post- 
verwaltung in 
Ansehung der 
Bestellung, 
sowie Umfang 
der Annahme 
von Gegen- 
ständen nach 
dem Bestell- 
bezirke der Auf- 
gabe-Post- 
anstalt. 
— 304 — 
ZH. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des In- 
halts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter 
nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu- 
gezogen. 
Iy Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Send- 
ung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete 
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte 
der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet der- 
selbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aus- 
händigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinner- 
ungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren In- 
halt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund fest- 
gestellt wird. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Ver- 
handlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Her- 
gang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88 15 und 16) zum 
Zwecke der Controle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt. 
833. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den 
Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe oder Correspondenzkarten, 
2) auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postmandaten, 
5) auf Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine über Sendungen mit Werthangabe und über recomman- 
dirte Packete. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete nebst ihren Be- 
gleitbriefen und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-
	        
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