Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu à 
bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von 
dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter specieller Angabe 
des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat 
die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Insinuations-Gebühr 2c. 
nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den 
Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern Grunde ver- 
weigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d 
bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren 
ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu be- 
festigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar 
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung 
an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an 
deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, 
Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein 
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
II Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be- 
stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurück- 
kommenden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Insinuation 
nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung 
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. 
837. 
Berechtigung 1 Wenn Jemand die im § 33 Abs. J bezeichneten Gegenstände nicht auf die im 
* ebnsden § 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt selbst abholen 
der Priefel oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im § 48 des Gesetzes über das 
u. s. v. Postwesen des Deutschen Reichs zur Anwendung. 
A# Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aus- 
sprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet 
sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche 
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des § 35 Abs. I. Die Aushändigung
	        
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