Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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stimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung zu 
Pferde. 
Vull Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt a) Bestellung 
werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie sn-i 
müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies " 
durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Com- 
toirbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger 
muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
IX Für jede Depesche 2c. ist das tarifmäßige Porto und für jede Estafette außer= e) Zahlungs- 
dem eine Expeditionsgebühr von 15 Sgr. zu entrichten. süre für ia- 
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem zu Pferde oder 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Expe= mittelst Kariols 
ditionsgebühr berechtigt. besrdet 
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd erfolgt nach demselben Satze, welcher für 
ein Courierpferd feststeht (siehe § 59 Abs. 1). 
XII Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communications-Abgaben wer- 
den nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet. 
XIV Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der tarif- 
mäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten 2c. nach 
Orten unter zwei Meilen im § 59 vorgeschrieben sind. 
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder 
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung 
der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zu- 
lässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft 
und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat, antreten kann. 
Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der 
Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der regle- 
mentsmäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications-Abgaben 
geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour als für die Retour. 
Die Expeditionsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am 
Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben. 
XVIM. Für die streckenweise estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisen= 9 Zahlungs- 
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur sätze für Esta- 
„: = fetten, welche 
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, außerdem erhoben: auf der Eisen- 
1871. 51 bahn befördert 
werden.
	        
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