Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihefolge der Billets zu— 
nächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zu— 
letzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzu— 
nehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer 
spätern Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz 
eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der 
freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge 
der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post 
weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den 
letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisen— 
den einnehmen. 
V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, stehen 
den für den letztern Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes 
nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Coursen mit fremden Postanstalten, sowie bei 
solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach 
den für solche Course gegebenen besonderen Bestimmungen. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Beichaise eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in der Beichaise einnehmen. 
VII Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs an Halte- 
stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen 
zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen 
frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Postanstalt nach- 
zusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der ge- 
troffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, 
zu unterwerfen. 
8 52. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 
§§ 1, 12 und 13). 
a) Bei dem 
Zugange auf 
einer unterwegs 
gelegenen Post- 
anstalt. 
b) Bei dem 
Uebergange auf 
einen andern 
Cours. 
I) Bei Reisen 
nach Zwischen- 
orten. 
2) Bei Reisen 
von Halte- 
stellen aus. 
Reisegepäck.
	        
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