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müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihefolge der Billets zu—
nächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zu—
letzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzu—
nehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer
spätern Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz
eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der
freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken.
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen
den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge
der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post
weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den
letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisen—
den einnehmen.
V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, stehen
den für den letztern Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes
nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Coursen mit fremden Postanstalten, sowie bei
solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach
den für solche Course gegebenen besonderen Bestimmungen.
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte
benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Beichaise eingehen
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze
in der Beichaise einnehmen.
VII Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs an Halte-
stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden
Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen
zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen
frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Postanstalt nach-
zusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der ge-
troffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde,
zu unterwerfen.
8 52.
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl.
§§ 1, 12 und 13).
a) Bei dem
Zugange auf
einer unterwegs
gelegenen Post-
anstalt.
b) Bei dem
Uebergange auf
einen andern
Cours.
I) Bei Reisen
nach Zwischen-
orten.
2) Bei Reisen
von Halte-
stellen aus.
Reisegepäck.