Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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859. 
1An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd 15 Sgr. 
für ein Courierpfere 20 
. Das Wagengeld beträgt ohne unterschied der Gattung des 
Wagens oder Schlittens pro Meilel 71 
z. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur Be— 
festigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
1v Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
v Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privat— 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit 
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
VI Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder 
Courierwagen auf jeder Station 24 Sgr. 
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Er- 
hebung der Wagenmeistergebühr nicht statt. 
VIII An Schmiergeld ist zu zahlen 21 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, 
wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
IX Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen 
nicht von der Post gestellt ist. 
X Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. 
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der 
reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für 
eine halbe Stunde gerechnet. 
An Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt 
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
Zahlungssätze. 
a) Für die 
Pferde. 
b) Wagengeld. 
Jc) Wagen- 
meistergebühr. 
d) Schmiergeld. 
) Erleucht- 
ungskosten. 
Xl Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communications-Abgaben werden #f) Chausseegeld 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIV Das Postillonstrinkgeld beträgt bei einer Bespannung 
mit 2 Pferden auf die Meilel 5 Spgr., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile . 75 — 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 71 
und sonstige 
Communica= 
tionsabgaben. 
8) Postillons- 
trinkgeld.
	        
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