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1Die Gebühren für die Extrapost- und Courierreisen müssen, mit Ausschluß des Zahlung und
Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden Quittuug.
braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten
unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern
über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vor-
zeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläuftig-
keiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unter-
läßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen
seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unter-
brochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
1m Die Entrichtung der Extrapost= r2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen
Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen statt-
haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
IV Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe
für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für jeden
Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert, eine gleich-
zeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe be-
trägt für Extraposten und Couriere 10 Sgr.
V Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche
Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeistergebühr, Chaussee-, Damm--, Brücken= und
Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende
solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen
Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Er-
leuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert
wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens
sorgt.
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte
Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum
Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation
länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug,
jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt,
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, bz. sich länger als 72 Stunden aufhält,
gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den
betreffenden Betrag erstattet.