Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Schreiben mit 
Behändigungs- 
schein. 
Laufschreiben 
wegen Post- 
sendungen. 
— 336 — 
tarifmäßige Postanweisungsgebühr erhoben. Wird der Betrag nicht eingezogen, so 
kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in 
Anwendung. 
SIX. 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Schreiben mit Behändigungsschein 
werden erhoben: 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg des Schreibens, 
2) eine Insinuations-Gebühr 
a) von 1 Sgr. bz. 4 Kr., wenn die Absendung von einer Staats= oder Com- 
munalbehörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 2 Sgr. oder 7 Kr., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Recommandation verlangt, so tritt dem tarifmäßigen Porto zu 1 die 
Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte bz. die Re- 
commandations-Gebühr in Ansatz. 
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
gerichteten Briefe mit Behändigungsschein kommen in Ansatz: 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Post- 
anstalt, 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recommandations- 
Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
B. Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein Landbriefbestellgeld von & Sgr. bz. 2 Kr., 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recommandations- 
Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Bestellgeld und bz. die Recommandations-Gebühr in Ansatz. 
8SX. 
Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post gelieferten 
Gegenstandes beträgt 2 Sgr. oder 7 Kr.
	        
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