Expreß-
bestellgeld.
Nachsendung.
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8SXIII.
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
J. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, Correspon—
denzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor—
schußbriefen:
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung 24 Sgr. bz. 9 Kr.,
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung pro Meile 74 Sgr. bz. 27 Kr., und für jede Fünftel-Meile
11 Sgr. bz. 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder 14 Kr.
für jede Bestellung.
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweis-
ungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt
werden, der doppelte Betrag der unter I. a. bz. 1 b. bezeichneten Sätze.
Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Postanweisungen zugleich
mit überbracht werden. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitbriefe oder
die Postanweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung ge-
langen, so kommt der einfache Betrag des unter l. a. bz. 1 b. bezeichneten
Expreßbestellgeldes zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver-
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt;
ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Die Entrichtung
des Bestellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen Fällen ein, in
welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende Sendungen an
ein und denselben Adressaten, unter Vorausentrichtung des Expreßbestellgeldes, gleich-
zeitig einliefert. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Einlieferung nicht durch die
Briefkasten, sondern an dex Annahmestelle der Postanstalt erfolgt.
S XV.
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Versicherungs-
gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegen-
stände findet ein neuer Ansatz nicht statt.
Recommandations-Gebühr (§IV), Gebühr für Postanweisungen (§ V) und Post-
vorschußgebühr (§ VII) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
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