Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8 XV. 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und 
für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungs- 
gebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände 
findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandations-Gebühr (§ IV), Gebühr für Postanweisungen (§ V) und Post- 
vorschußgebühr (§ VII) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8XVI. 
In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür eine Contogebühr zu 
erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.: 
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber monat- 
lich 5 Sgr.; 
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschl.: 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monat- 
lich 18 Kr.; 
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler: 
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thalerbeträge 
unter a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus gestundeten Betrag: 1 Sgr. 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden: 
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbeträge 
unter a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus gestundeten Betrag: 
1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens. 
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten zur Vermittel- 
ung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusenden- 
den gewöhnlichen Briefpostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden Posttrans- 
porten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr 
von 5 Sgr. für den Monat zu erheben. 
§ XVI.. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten 
recommandirten Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie für 
Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto= und sonstigen 
1871. 54 
Rücksendung. 
Porto-Conto- 
gebühr. 
Nebengebühr 
für die von den 
Landbrief- 
trägern einge- 
sammelten, zur 
Weilersendung 
bestimmten 
Gegenstände.
	        
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