Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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# 17. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn— 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
8 18. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
# 19. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
aà) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post- 
wagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die 
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das 
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be- 
dürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des- 
fallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit 
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder 
die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug- 
personal verlangt werden. 
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
	        
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