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# 17. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn—
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist.
8 18. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge-
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An-
spruch nehmen.
# 19. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
aà) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post-
wagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be-
dürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des-
fallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder
die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug-
personal verlangt werden.
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post-
wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die