Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör— 
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung 
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst 
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstelegraphen- 
verwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit 
ausüben wird. 
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Reichskanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimm- 
ungen der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphen= 
linien des Deutschen Reiches zu eröffnen. 
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das 
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung 
schriftlich vereinbart. 
& 22. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer be- 
freit sein. 
223. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, nach 
Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn das Eigen- 
thum der Letzteren gegen Gewährung des zwanzigsachen Betrags des letzten auf Grund 
der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnitts-Reinertrags zu erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der An- 
kündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten 
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück- 
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags steht der Regierung das Recht der 
speciellen Prüfung der Betriebsrechnung auf die mehrerwähnten fünf Jahre zu. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund- 
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen 
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über, 
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung 
übernimmt. 
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium 
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündigung 
und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der Bahn 
sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten fünf 
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