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Jahre geschehen ist, so hat sie sich die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise in
Abrechnung bringen zu lassen.
# 24. Sollte die Bahn innerhalb der im §5 bestimmten Bauzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution
für die ganze Linie, die Staatsregierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigen-
thum an dem etwa bereits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten
Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Tax-
werth zu erwerben.
Sollte durch kriegerische Ereignisse, welche das Deutsche Reich oder einen Theil
desselben in Mitleidenheit ziehen, eine Unterbrechung des Bahnbaues herbeigeführt
werden, so wird solche in die vorgeschriebene Bauzeit nicht mit eingerechnet.
6 25. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird die Staatsregierung einen be-
ständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr der Staatsregierung mit dem Ge-
sellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht durch die Organe des
Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competenten
Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
* 26. So lange über die im § 6 gedachten militärischen Sicherungsmaßregeln
noch nicht Bestimmung getroffen ist, kann der Bau der Bahn bis an die Böhmische
Grenze nicht gestattet werden.
134. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue einer Eisenbahn von Chemnitz
durch das Flöhathal nach Commotau betreffend;
vom 7. December 1871.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Mai 1868 enthaltenen Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern für
den Zweck des Baues einer von der Chemnitz-Freiberger Staatsbahn bei Flöha ab-
zweigenden, das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da über Marienberg und Reizen-
hain nach Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweigbahn von Pockau nach Olbernhau
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §§ 7