Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
. 140. Bekanntmachung, 
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 bei Erhebung der Uebergangsabgabe von Branntwein und Bier betreffend; 
vom 27. December 1871. 
Mie Rücksicht auf die Bestimmungen der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Uebergangsabgabe 
von Branntwein, welche bisher für zwei Sächsische Eimer bei 50 Procent Alkohol 
nach Tralles 6 Thaler betragen hat, vom 1. Januar 1872 ab für das Hektoliter bei 
50 Procent Alkohol nach Tralles, also für 5000 Alkohol-Literprocente mit 4 Thalern 
11 Ngr. — Pf. zu entrichten ist. Bezüglich der Erhebung der Uebergangsabgabe von 
Bier bewendet es bei den zeitherigen deshalb erlassenen Vorschriften. 
Dresden, am 27. December 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
& 141. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Landtagswahl für die I. Kammer betreffend; 
vom 28. December 1871. 
Nachdem eine der im § 63 sub Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen 
in der I. Kammer der Ständeversammlung in Folge Ablebens ihres zeitherigen Inhabers 
1871. 57
	        
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