Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 358 — 
zur Erledigung gekommen ist, so ist von den Betheiligten im Leipziger Kreise eine Neu- 
wahl zu bewirken. 
Es wird daher die ungesäumte Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die 
an den Kreisvorsitzenden deshalb ergehende besondere Verfügung hierdurch angeordnet. 
Dresden, den 28. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 142. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative für die Sparcasse zu Strehla enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 27. December 1871. 
Nechdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom 
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die Sparcasse zu Strehla enthalten 
ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
bekannt gemacht. 
Dresden, am 27. December 1871. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Boerner. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Strehla. 
2c. 2c. 
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- 
lage= und Quittungsbücher können bei der Sparcassenverwaltung nicht verkümmert werden; 
dagegen ist die Hülfsvollstreckung in die beim Schuldner sich vorfindenden Einlage= und 
Quittungsbücher zulässig. 
rWi 
  
Letzte Absendung: den 11. Jannar 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.