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zur Erledigung gekommen ist, so ist von den Betheiligten im Leipziger Kreise eine Neu-
wahl zu bewirken.
Es wird daher die ungesäumte Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die
an den Kreisvorsitzenden deshalb ergehende besondere Verfügung hierdurch angeordnet.
Dresden, den 28. December 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 142. Bekanntmachung,
die Genehmigung einer in dem Regulative für die Sparcasse zu Strehla enthaltenen
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 27. December 1871.
Nechdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium diejenige Ausnahme
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die Sparcasse zu Strehla enthalten
ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht,
bekannt gemacht.
Dresden, am 27. December 1871.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Boerner.
Regulativ
für die Sparcasse zu Strehla.
2c. 2c.
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein-
lage= und Quittungsbücher können bei der Sparcassenverwaltung nicht verkümmert werden;
dagegen ist die Hülfsvollstreckung in die beim Schuldner sich vorfindenden Einlage= und
Quittungsbücher zulässig.
rWi
Letzte Absendung: den 11. Jannar 1872.