Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

.MÆ 3. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom „Zwenkauer Vorschußverein“ zu Zwenkau erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 19. Januar 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen— 
schaftsregister eingetragenen Zwenkauer Vorschußvereine zu Zwenkau diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der in Nachstehendem unter O abgedruckten 
Statutenbestimmung enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher 
Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 19. Januar 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
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Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, und im Nichtzahlungsfalle der 
Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu realisiren und nur den Ueberschuß zur 
Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Rosenberg. 
  
& 4. Verordnung, 
den Erlaß der innengedachten Bekanntmachungen betreffend; 
vom 25. Januar 1871. 
Die Bestimmung in § 29 und § 30 der Ausführungsverordnung zum VI. Abschnitte 
des das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 20. October 
1862 (Seite 596 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), wonach die darin 
gedachten Bekanntmachungen von der Brandversicherungscommission außer in der Leip- 
ziger Zeitung auch in den Amtsblättern zu erlassen sind, wird hierdurch außer Kraft 
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