Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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desselben Seiten der von dem Finanzministerium Beauftragten erfolgt die Uebernahme 
des Mobiliareigenthums der Gesellschaft, während der gesammte Immobiliarbesitz der- 
selben, einschließlich der mit der Bahnanlage in. feste Verbindung gesetzten Materialien 
und Ausrüstungsgegenstände, sowie die zum Behufe des Bahnbetriebs der Staatseisen- 
bahnverwaltung überwiesenen Inventarstücke und sonstigen Gegenstände ohne besonderen 
Uebergabe= und Uebernahmeact in das Eigenthum des Staatsfiscus übergehen. 
8. 
Die Vertreter der Gesellschaft verpflichten sich, alle auf die Erwerbung des Im— 
mobiliarbesitzes der Letzteren sich beziehenden Urkunden und Schriftstücke, ebenso wie 
die vorhandenen Contracte, gehörig geordnet und verzeichnet, zu Anfang des Jahres 
1871 an die Beauftragten des Staatsfiscus zu übergeben. 
Dieselben genehmigen zugleich ausdrücklich, daß das gesammte Grundeigenthum 
der Gesellschaft auf den betreffenden Grundbuchsfolien auf den Staatsfiscus über- 
geschrieben wird, indem sie auf Benachrichtigung vom Erfolge verzichten. 
9. 
Die als Unterpfand für der Gesellschaft dargeliehene 72,000 Thlr. —. — im 
Besitze des Staatsfiscus befindlichen 2880 Stück Actien Lit. B gehen ohne Weiteres 
in das Eigenthum des Staates über. 
10. 
Mit der Uebergabe der Bahn ist die Abgabe eines Verzeichnisses der uneingelöst 
gebliebenen, jedoch noch nicht verjährten Dividendenscheine der Vorjahre bis mit 1869 
zu verbinden, zugleich aber auch der entsprechende baare Betrag zu übergeben, wogegen 
der Staatsfiscus die Verpflichtung übernimmt, jene Dividendenscheine bei erfolgender 
Production, so lange dieselben noch nicht verjährt sind, einzulösen. 
11. 
Nach Erlegung des vorstehend bezeichneten Baarbetrags verbleibt der für Ende des 
Jahres 1870 sich ergebende Baarbestand der Gesellschaftscasse ebenso zu freier Ver- 
fügung der Gesellschaft, wie das für dieselbe aus der Rechnung über den Betrieb der 
Löbau-Zittauer Bahn bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen sich ergebende 
Guthaben. 
Es darf jedoch auf das letztere bis zum Schlusse des Jahres 1870 vorerst nur so- 
viel abgehoben werden, als zur Bewerkstelligung der dem Königlichen Staatsfiscus 
noch auf gedachtes Jahr zu leistenden Zahlungen an zurückzuerstattendem Capitale 
und an Zinsen erforderlich ist.
	        
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