Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Der nach Abschluß der Betriebsrechnung sich ergebende Ueberschuß fließt der Gesell— 
schaftscasse ungeschmälert zu. 
12. 
Das Finanzministerium erklärt sich bereit, diejenigen Dividendenscheine des Jahres 
1870, welche bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkte bei der Seiten der Gesell- 
schaft bezeichneten Stelle nicht eingelöst worden sind, gegen Einzahlung des entsprechen- 
den Betrags bei einer seiner Zeit zu bestimmenden fiscalischen Casse einlösen zu lassen, 
wogegen dann nach Ablauf der Verjährungszeit die unabgehoben gebliebenen Beträge 
der Staatscasse verbleiben. 
13. 
Die Vertreter der Gesellschaft übernehmen die Verpflichtung, dafür Sorge zu 
tragen, daß unmittelbar nach Schluß der behufs Auflösung der Gesellschaft annoch 
einzuberufenden Generalversammlung die Firma der Gesellschaft im betreffenden Han- 
delsregister gelöscht wird. 
14. 
Alle durch Ausführung dieses Vertrags erwachsenden Kosten, Stempelabgaben 
u. s. w. übernimmt der Staatsfiscus zur alleinigen Vertretung. 
15. 
Beide Theile verzichten auf alle weiteren gegenseitigen Ansprüche und erklären sich 
durch gegenwärtigen Vertrag wechselseitig befriedigt. 
Dresden und Zittau, am 8. December 1870. 
Königl. Sächs. Finanzministerium. Directorium und Ausschuß der 
» Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
v. Friesen. gesellschaft. 
Christian Eduard Erner. 
Daniel Eduard Helfft. 
Wilhelm Adolph Opitz. 
Wilhelm Ferdinand Alerander 
Stremel, Vorsitzender des Aus- 
schusses. 
Ludwig Otto Ginsberg, stellvertreten- 
der Vorsitzender des Ausschusses. 
Heydenreich. 
 
	        
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