Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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die  sich  ergebende  Summe  durch  22  getheilt  wird.  Mit  den  sich  hierbei  ergebenden
Brüchen  wird  in  der  im  §  53  Abs.  2  angegebenen  Weise  verfahren.

Der  Vorsitzende  überreicht  binnen  einer  Woche  die  Prüfungsakten  der  Centralbehörde
(§  20  Abs.  2)  zur  Ertheilung  einer  Bescheinigung  darüber,  daß  der  Kandidat  die  Prüfung
  bestanden  hat,  und  gegebenen  Falles,  daß  seiner  Zulassung  zum  praktischen  Jahre
nichts  entgegensteht.

§  56.

Wer  sich  nicht  rechtzeitig  gemäß  §  27  Abs.  2  und  §  51  Abs.  1  und  3  persönlich
meldet,  kann  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  von  der  Centralbehörde  (§  20  Abs.  2)  bis  zur
folgenden  Prüfungsperiode  zurückgestellt  werden.

Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  in  einem  Prüfungstermine  nicht  rechtzeitig  oder
gar  nicht  erscheint,  geht  der  Hälfte  des  auf  den  betreffenden  Prüfungsabschnitt  entfallenden,
  wer  ohne  genügende  Entschuldigung  von  der  begonnenen  Prüfung  zurücktritt,  der
Hälfte  des  auf  alle  noch  zu  erledigenden  Prüfungsabschnitte  entfallenden  Gebührenbetrags
verlustig.  Auch  kann  je  nach  Umständen  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden
gefaßten  Beschluß  der  Prüfungskommission  der  ganze  eingezahlte  Betrag  für  verfallen
und  in  besonderen  Fällen  die  Prüfung  in  allen  oder  in  einzelnen  Abschnitten  für  nicht
bestanden  erklärt  werden.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei
der  Centralbehörde  (§  20  Abs.  2)  zulässig.

Wer  sich  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  vor  Ablauf  der  Endfrist  (§  54  Abs.  2)
zur  Wiederholungsprüfung  meldet,  hat  die  Prüfung  nach  Ermessen  der  Prüfungskommission
  von  Anfang  an  zu  wiederholen,  wobei  auch  die  bereits  erledigten  Abschnitte
oder  Theile  als  nicht  bestanden  gelten.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen
Beschwerde  bei  der  Centralbehörde  (§  20  Abs.  2)  zulässig.

Wird  die  Prüfung  in  einem  Zeitraume  von  drei  Jahren  nach  ihrem  Beginne  nicht
vollständig  beendet,  so  gilt  sie  in  allen  Abschnitten  als  nicht  bestanden.  Ausnahmen  hiervon
  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (8  65).

857.

Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei
welcher  sie  begonnen  ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet
werden  (§  65).  Mit  dem  Dispensationsgesuch  ist  zugleich  eine  Erklärung  der  bisherigen
Prüfungskommission  wegen  etwaiger  dem  Wechsel  der  Kommission  entgegenstehender  Bedenken
  vorzulegen.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (§§  22,  23,  25,  §  26
Ziffer  2)  sind  dem  Kandidaten  erst  bei  Aushändigung  der  im  §  55  Abs.  2  bezeichneten
Bescheinigung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so  sind  sämmtliche  Central-