Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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#&#. Personen, welche nicht in Sachsen, aber in einem der übrigen 8 2 benann— 
ten Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch in hiesigen Landen ohne Er- 
greifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweiges Aufenthalt genommen haben und auf 
Grund des Bundesgesetzes gänzliche oder theilweise Befreiung von der hierländischen 
Personalsteuer in Anspruch nehmen wollen, haben solches, so lange das dießjährige Ge- 
werbe= und Personalsteuer-Cataster ihres Wohnorts noch in der Aufstellung begriffen 
ist, bei der Orts-Abschätzungscommission schriftlich anzuzeigen. 
Der Zeitpunkt, bis zu welchem solche Anzeigen noch zulässig sind, wird für die 
großen und Mittelstädte noch besonders bekannt gemacht werden. 
Insofern jedoch von Staatsangehörigen des Königreichs Preußen bereits bei der vor- 
jährigen Catastration oder im Reclamationswege Nachweise beigebracht worden, welche 
für die Zubilligung der Befreiung von der hierländischen Personalsteuer auch nach Maß- 
gabe des Bundesgesetzes genügend sind, bedarf es einer neueren Anzeige nicht. 
Obige Anzeigen müssen enthalten: 
a) den vollständigen Namen und den Wohnort der betreffenden Person, 
b) die Brandcataster= oder Straßennummer des Hauses, wo die Wohnung ge- 
nommen worden ist, 
c) den Nachweis, daß die betreffende Person in einem anderen Bundesstaate (8 2) 
einen Wohnsitz im Sinne von § 1 des Bundesgesetzes besitze und daselbst zu 
den persönlichen directen Steuern beigezogen sei, 
d) dafern die betreffende Person in hiesigen Landen ihren Wohnsitz genommen, je- 
doch Einkommen aus Grundstücken und Gewerben, welche in einem anderen 
Bundesstaate (§ 2) gelegen sind oder daselbst betrieben werden, ingleichen aus 
Gehalten, Wartegeldern oder Pensionen, welche aus der Casse eines anderen 
dieser Bundesstaaten gezahlt werden, zu beziehen hat, die Angabe des jährlichen 
Betrags dieses Einkommens, getrennt je nach der Gattung desselben, 
und 
) sofern auch noch Einkommen aus anderen Quellen, wie z. B. aus ausgeliehenen 
Capitalien, Creditpapieren, Actien, Leibrenten 2c., bezogen wird, auch noch die 
Angabe des jährlichen Betrags dieser Einkünfte und zwar getrennt von dem 
übrigen Einkommen. 
Die Ortsabschätzungscommission hat die an sie gelangenden Anzeigen zu prüfen, 
nach Befinden näheren Nachweis zu erfordern und darüber nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in dem Bundesgesetze pflichtmäßige Entschließung zu fassen. 
Insoweit aber solche Anzeigen fristgemäß nicht eingereicht werden, oder der begehrte
	        
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