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nähere Nachweis nicht beigebracht wird, ist die Beiziehung nach den zeitherigen Be—
stimmungen ohne Rücksicht auf das Bundesgesetz zu bewirken.
Es ist aber auch nach Verfluß obigen Zeitraums den betreffenden Personen ge—
stattet, zur Erlangung der ihnen nach dem Bundesgesetze zustehenden Steuerbefreiung
nach Bekanntmachung des ihnen für laufendes Jahr angelegten Steuerbeitrags den
Reclamationsweg einzuschlagen, und es wird bei geführtem Nachweise auf diesem Wege
die zustehende Befreiung nachträglich zugebilligt werden.
Die Reclamation mit Nachweis ist jedoch binnen der im § 26, 1 des Gewerbe-
und Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 (Seite 38 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1850) vorgeschriebenen dreiwöchigen Präclusivfrist bei
Verlust des Rechtsmittels bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen.
§#.n Die Beiziehung von Personen zur hierländischen Personalsteuer, welche nicht
in einem der § 2 benannten Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit besitzen und in
hiesigen Landen ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweigs Aufenthalt ge-
nommen haben, hat auch fernerhin ganz nach den Bestimmungen im § 3 des Er-
gänzungsgesetzes vom 10. März 1868 und § 3 der zugehörigen Ausführungsverord-
nung von demselben Tage (Seite 178 und 185 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) zu geschehen.
Dresden, den 2. Februar 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Wolf.
9. Bekanntmachung,
die Verleihung des Rechtes der Maturitätsprüfung an die Realschule in Zwickau
betreffend:
vom 2. Februar 1871.
Des unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger vorschriftmäßiger Revision die
Realschulanstalt zu Zwickau als Realschule 1ster Ordnung anerkannt und derselben von
Ostern 1872 an das Recht der Maturitätsprüfung in der Abschnitt VI, § 99 #g.
des Regulativs für die Realschulen und dem Nachtrage dazu vom 2. December 1870
vorgeschriebenen Maße und mit den für die Reifezeugnisse der Realschulen Ister Ord-
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