Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese 
mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß 
dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, 
bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben. 
VI. Ingleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und In— 
strumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel- 
oder Plombenverschluß angenommen werden. 
VII. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe die obigen 
Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß ander- 
weitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel- oder Plombenverschluß stattfinden. 
Als § 13a, betreffend die Correspondenzkarten, tritt hinzu: 
13a. 
Correspondenz- I. Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung der 
karten. Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehn- 
ung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mit- 
theilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonstigem färbenden Material 
geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mit- 
theilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. 
hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. 
Der Absender braucht sich nicht zu nennen. 
II. Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie 
bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare 
sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenzkarten 
darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Ver- 
kehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden For- 
mulare mit den entsprechenden Marken beklebt zum Verkaufe an das Publikum 
bereit gehalten. 
III. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag der 
aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich ge- 
liefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch unbeklebte Formulare 
in Partien von wenigstens 5 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird 
der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet. 
IV. Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf die 
Correspondenzkarten anwendbar.
	        
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