Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Statuten 
des Königlich Sächsischen Sidonien-Ordens; 
vom 31. December 1870. 
SI. 
Das Recht der Verleihung des zum Andenken an die Stammmutter der 
Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Sidonie, gestifteten Ordens steht 
ausschließend dem Könige zu. 
82. 
Der Orden wird nur für die von dem weiblichen Geschlechte auf dem Gebiete der 
freiwillig helfenden Liebe im Krieg oder im Frieden erworbenen besonderen Verdienste 
verliehen. 
83. 
Die Verleihung des Ordens geschieht ohne Rücksicht auf verheiratheten oder ledigen 
Stand. In der Regel können den Orden nur solche Personen erhalten, welche dem 
Vaterlande durch Geburt oder Verheirathung angehören, oder sonst nationalisirt sind. 
Ausnahmsweise kann die Verleihung des Ordens auch an Ausländerinnen erfolgen, 
welche auf des Königs und des Staates Erkenntlichkeit einen besonderen Anspruch er— 
langt haben. 
84. 
Das Ehrenzeichen des Ordens besteht in einem achtspitzigen weißemaillirten Kreuze 
mit goldenen Kanten und mit einer gekrönten Agraffe mit der Namenschiffre S. Das 
mit acht goldenen Rautenblättern besetzte Mittelschild zeigt auf der Vorderseite das 
Bildniß der Herzogin Sidonie in Gold im dunkelblau umrahmten weißen Felde mit 
der Umschrift Sidonia, auf der Kehrseite im weißen Felde das Sächsische Wappen 
und unter demselben im dunkelblauen Rande das Stiftungsjahr 1870. 
l 5. 
Das Ordenszeichen wird von den Mitgliedern des Ordens an einer Schleife von 
gewässertem violetten, mit zwei weiß-grünen Streifen der Länge nach durchzogenen 
Bande auf der linken Brust getragen. 
86. 
Die Verleihung des Ordens mit der Erlaubniß, denselben an einem breiten Ordens— 
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