Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Formulare unter 3 auch ferner bei der 
Vorschrift, daß dieselben von den Bezirksärzten an die Hebammen vertheilt werden. 
Dresden, am 27. Januar 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Mutze. 
  
AM. 18. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer von dem Vorschußvereine zu Blankenau, eingetragener 
Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 22. Februar 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen des in 
das Handelsregister eingetragenen Vorschußvereins zu Blankenau, eingetragener Ge— 
nossenschaft, die im 8 13 der Statuten dieses Vereins getroffene Bestimmung, welche 
dahin geht, daß, wenn von einem Mitgliede desselben zur Sicherstellung des erhaltenen 
Vorschusses Staats- und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand 
deponirt worden sind, der Verein auch im Falle der Eröffnung des Concurses zum 
Vermögen des Verpfänders das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen, behalten, 
beziehendlich nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags das Pfand an die Concurs- 
masse abzuliefern verpflichtet sein soll, mit Rücksicht auf die hierin enthaltene Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen genehmigt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift 
gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 22. Februar 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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