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Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Formulare unter 3 auch ferner bei der
Vorschrift, daß dieselben von den Bezirksärzten an die Hebammen vertheilt werden.
Dresden, am 27. Januar 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.
AM. 18. Bekanntmachung,
die Genehmigung einer von dem Vorschußvereine zu Blankenau, eingetragener
Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 22. Februar 1871.
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen des in
das Handelsregister eingetragenen Vorschußvereins zu Blankenau, eingetragener Ge—
nossenschaft, die im 8 13 der Statuten dieses Vereins getroffene Bestimmung, welche
dahin geht, daß, wenn von einem Mitgliede desselben zur Sicherstellung des erhaltenen
Vorschusses Staats- und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand
deponirt worden sind, der Verein auch im Falle der Eröffnung des Concurses zum
Vermögen des Verpfänders das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen, behalten,
beziehendlich nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags das Pfand an die Concurs-
masse abzuliefern verpflichtet sein soll, mit Rücksicht auf die hierin enthaltene Ausnahme
von bestehenden Gesetzen genehmigt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift
gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 22. Februar 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.