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& 21. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von den Gemeinden Langenchursdorf, Falken und Callen-
berg für die von ihnen errichteten allgemeinen Kranken= und Begräbnißcassen für
Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten erbetenen Ausnahme von
bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 20. März 1871.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium den drei Gemeinden
Langenchursdorf, Falken und Callenberg die von denselben für die von ihnen, je für
ihren Gemeindebezirk, errichteten allgemeinen Kranken- und Begräbnißcassen für Ge—
werbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten erbetene Ausnahme von bestehenden
Gesetzen, welche darin besteht:
daß die zu gewährenden Unterstützungen nicht mit Beschlag belegt, auch nicht
vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden dürfen,
zugestanden hat, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch
vorschriftmäßig bekannt gemacht.
Dresden, am 20. März 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
I 22. Bekanntmachung,
eine theilweise Aenderung der Bestimmungen in 9§§ 53 fg. der Verordnung, die
strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei
auf der Elbe betreffend, vom 2. Januar 1864 betreffend;
vom 21. März 1871.
De Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe ist von den unterzeichneten Ministerien
auf Ansuchen der Gebrauch der Dampfpfeife zu Signalen für die Scchsische Elbstrecke
unter Vorbehalt des Widerrufs dergestalt gestattet worden, daß ein langer Pfiff:
Achtung! Jeder auf seinen Posten, drei kurze Pfiffe: die Maschine stoppt! bedeuten.
Da diese Erlaubniß eine theilweise Aenderung der Bestimmungen in §§ 53 fg.
der Verordnung, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt