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Die Strafverfügung ist hier zulässig, wenn die für verwirkt zu achtende Freiheits-
strafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt (Art. 3684 der Revidirten Straf-
prozeßordnung). Solchenfalls ist weiter zu unterscheiden:
a) Uebersteigt die verwirkte Freiheitsstrafe nicht die Dauer von drei Wochen, so
ist sie, dafern keine der Ausnahmen in Art. 21, Abs. 3, Art. 22 der Forst-Strafver-
ordnung vom 10. December 1870, vorliegt, in eine Geldstrafe zu verwandeln und sind
hierbei statt eines Tages sechs Groschen in Ansatz zu bringen.
b) Uebersteigt die verwirkte Freiheitsstrafe die Dauer von drei Wochen, so findet
eine solche Verwandlung nicht statt. Vielmehr bewendet es solchenfalls lediglich bei den
Vorschriften des Art. 368 der Revidirten Strafprozeßordnung.
3. Was die wahlweise mit Freiheits= oder Geldstrafe bedrohten Vergehungen an-
langt, wohin auch die im Art. 13 der Forst-Strafverordnung erwähnten Fälle gehören, so
ist die Strafverfügung zulässig, wenn entweder eine die Höhe von sechs Wochen nicht
übersteigende Freiheitsstrafe oder eine den Betrag von 150 Thalern nicht übersteigende
Geldstrafe für verwirkt geachtet wird.
& 4. Die Bestimmung im § 8, Abs. 3 der Verordnung vom 7. Mai 1858 wird
aufgehoben. An die Stelle derselben tritt folgende Bestimmung:
Bleibt die Execution erfolglos, so ist die Geldstrafe in Freiheitsstrafe oder in
Handarbeitsstrafe (vergl. § 9 der Ausführungsverordnung vom 19. December 1870,
Seite 409 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) zu verwandeln. Es
ist hierbei der Tag einer Geldstrafe von sechs Groschen gleich zu achten. Die Freiheits-
strafe, in welche die Geldstrafe verwandelt wird, soll in Haft bestehen, wenn die Dauer
derselben nicht sechs Wochen übersteigt.
5. Die Bestimmung im § 11 der Verordnung vom 7. Mai 1858 wird auf-
gehoben. An die Stelle derselben tritt folgende Bestimmung:
Ist die Strafverfügung auf eine Freiheitsstrafe gerichtet, so kann sie der Richter
nachträglich in Handarbeit (Forst= oder Gemeindearbeit) verwandeln.
s6. Es bewendet bei der bereits erfolgten Aufhebung der Bestimmung im § 23
der Verordnung vom 7. Mai 1858.
7. In den Zufertigungen bei Erlassung einer Strafverfügung oder bei Ver-
wandlung einer Geldstrafe in Freiheitsstrafe ist genau anzugeben, ob die Freiheitsstrafe
in Gefängniß oder in Haft besteht.
Dresden, am 11. April 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.