Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Veränderungen an den Lagerräumen unterliegen gleichfalls der Anmeldung und 
bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Hauptamt. 
86. Die Anmeldung der Waaren zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften F. Anmeldung 
des § 6 des Niederlageregulativs. zum Lager. 
Zur Anmeldung der von einer öffentlichen Niederlage oder einem Privat-Transitlager 
auf ein Privatlager desselben Ortes übergehenden Waaren dient ein Duplicat der Ab- 
meldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zugangs der Waaren auf 
sein Lager mit vollzogen wird. 
Die Directivbehörde kann für die Anmeldung der Waaren Minimalgrenzen fest- 
setzen. 
& 7. Die Revision der zur Aufnahme in ein Privatlager bestimmten Waaren hat G. Abfertigung 
im Allgemeinen nach Vorschrift des § 7 des Niederlageregulativs, und zwar in der zum Lager- 
Regel an ordentlicher Amtsstelle zu geschehen, von welcher aus der Transport zu den 
unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Lägern amtlich zu controliren ist. Ueber 
die Zulässigkeit der Abfertigung an einem anderen Orte, deren Kosten der Lagerinhaber 
zu tragen hat, entscheidet der Amtsvorstand. 
&. Für jedes Privatlager wird bei dem Amte ein Conto in dem Niederlage= H. Conto- 
register eröffnet. führung. 
Die An= und Abschreibung der Waaren, für welche der Tarif eine Taravergütung 
bewilligt, erfolgt bei den Transitlägern ohne amtlichen Mitverschluß und bei Credit- 
lägern nach dem Nettogewichte. Neben dem Nettogewichte ist bei Transitlägern jedes- 
mal auch das Bruttogewicht zu vermerken. 
9. Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager= J. Revision und 
inhaber oder ein Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, Beaussichtige 
auf Verlangen eine Bestandsdeelaration abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revi- ung sers. 
sion erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu 
treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu 
lassen. Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte 
stets zur Verfügung stehen. 
Wann und in welchem Umfange die Lagerrevisionen stattzufinden haben, bestimmt 
die Directivbehörde, soweit nicht darüber in dem § 16 Anordnung getroffen ist. 
Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschlusse befindlichen Privat- 
läger ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. 
Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Läger nach Bedürf- 
niß vom Amte bestimmt. 
Für die amtliche Bewachung der Läger während ihrer Oeffnung kann von den 
Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 1 Thaler 
für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf. 
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