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. 75. Verordnung,
die Einstellung des Sportulirens bei Anstellungen betreffend;
vom 8. Mai 1872.
In Verfolg eines von den Ständen gestellten Antrags, dem stattzugeben beschlossen
worden ist, wird hierdurch mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen,
welcher für die Dauer der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs mit der Führung der
Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt ist, Folgendes verordnet:
Wegen aller vom 1. April dieses Jahres an eintretenden Anstellungen und Auf—
besserungen des Diensteinkommens öffentlicher Beamten, einschließlich der Gemeinde—
beamten und Lehrer an höheren Schulanstalten, sowie bei der von dem gedachten Zeit—
punkte an stattfindenden Ertheilung des mit einer Anstellung verbundenen Hofranges
sind Sporteln aller Art und Stempelgebühren nicht weiter zu erheben.
Diese Sportel- und Stempelfreiheit hat ohne Unterschied, ob es sich um Stellen,
die mit Staatsdienereigenschaft bekleidet sind, oder um solche Functionen handelt, die
dieser Eigenschaft entbehren, ingleichen ohne Unterschied, ob das fragliche Diensteinkommen
in festen Bezügen, oder in zufälligen Einnahmen besteht, sowie nicht weniger bei der
Bestätigung von Wahlen zu gewissen Aemtern und Functionen der obengedachten Art
Platz zu greifen.
Hiernächst hat sich dieselbe auch auf diejenigen Gehalts- und Remunerationsauf—
besserungen zu erstrecken, welche auf Grund der mit den Ständen getroffenen Verein—
barung auf die Zeit vom 1. Januar dieses Jahres an bewilligt worden sind.
Dagegen sind wegen derjenigen neuen Anstellungen und wegen derjenigen, in Folge
des Aufrückens in eine höher dotirte Stelle oder in einen höheren Gehaltssatz ein—
getretenen Gehalts- und Remunerationserhöhungen von Beamten der obgedachten Art,
welche bis zum 1. April dieses Jahres stattgefunden haben, ingleichen wegen der bis zu
diesem Zeitpunkte erfolgten Ertheilung eines, beziehendlich eines höheren Hofranges an
solche, und wegen der bis dahin erfolgten Bestätigung von Wahlen zu gewissen Aemtern
und Functionen, Sporteln und Stempelgebühren nach den bisher üblich gewesenen
Sätzen noch zu erheben.
Hiernach haben sich alle Behörden, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 8. Mai 1872.
Die Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegen-
heiten, des Krieges, des Innern, der Justiz und des
Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. D. v. Gerber.
Pursch.