Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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.  75.  Verordnung,
die  Einstellung  des  Sportulirens  bei  Anstellungen  betreffend;
vom  8.  Mai  1872.

In  Verfolg  eines  von  den  Ständen  gestellten  Antrags,  dem  stattzugeben  beschlossen
worden  ist,  wird  hierdurch  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,
welcher  für  die  Dauer  der  Abwesenheit  Sr.  Majestät  des  Königs  mit  der  Führung  der
Staatsgeschäfte  von  Allerhöchstdemselben  beauftragt  ist,  Folgendes  verordnet:

Wegen  aller  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  eintretenden  Anstellungen  und  Auf—
besserungen  des  Diensteinkommens  öffentlicher  Beamten,  einschließlich  der  Gemeinde—
beamten  und  Lehrer  an  höheren  Schulanstalten,  sowie  bei  der  von  dem  gedachten  Zeit—
punkte  an  stattfindenden  Ertheilung  des  mit  einer  Anstellung  verbundenen  Hofranges
sind  Sporteln  aller  Art  und  Stempelgebühren  nicht  weiter  zu  erheben.

Diese  Sportel-  und  Stempelfreiheit  hat  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um  Stellen,
die  mit  Staatsdienereigenschaft  bekleidet  sind,  oder  um  solche  Functionen  handelt,  die
dieser  Eigenschaft  entbehren,  ingleichen  ohne  Unterschied,  ob  das  fragliche  Diensteinkommen
in  festen  Bezügen,  oder  in  zufälligen  Einnahmen  besteht,  sowie  nicht  weniger  bei  der
Bestätigung  von  Wahlen  zu  gewissen  Aemtern  und  Functionen  der  obengedachten  Art
Platz  zu  greifen.

Hiernächst  hat  sich  dieselbe  auch  auf  diejenigen  Gehalts-  und  Remunerationsauf—
besserungen  zu  erstrecken,  welche  auf  Grund  der  mit  den  Ständen  getroffenen  Verein—
barung  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  dieses  Jahres  an  bewilligt  worden  sind.

Dagegen  sind  wegen  derjenigen  neuen  Anstellungen  und  wegen  derjenigen,  in  Folge
des  Aufrückens  in  eine  höher  dotirte  Stelle  oder  in  einen  höheren  Gehaltssatz  ein—
getretenen  Gehalts-  und  Remunerationserhöhungen  von  Beamten  der  obgedachten  Art,
welche  bis  zum  1.  April  dieses  Jahres  stattgefunden  haben,  ingleichen  wegen  der  bis  zu
diesem  Zeitpunkte  erfolgten  Ertheilung  eines,  beziehendlich  eines  höheren  Hofranges  an
solche,  und  wegen  der  bis  dahin  erfolgten  Bestätigung  von  Wahlen  zu  gewissen  Aemtern
und  Functionen,  Sporteln  und  Stempelgebühren  nach  den  bisher  üblich  gewesenen
Sätzen  noch  zu  erheben.

Hiernach  haben  sich  alle  Behörden,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  8.  Mai  1872.

Die  Ministerien  der  Finanzen,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Krieges,  des  Innern,  der  Justiz  und  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.  Abeken.  D.  v.  Gerber.
Pursch.