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Der Umtausch der vorgedachten älteren Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855
bei der Finanzhauptcasse zu Dresden und der Lotteriedarlehnscasse zu Leipzig bleibt
noch bis mit dem
29. Juni 1872
gestattet.
Von diesem Zeitpunkte ab sind alle bis dahin nicht umgetauschten derartigen Cassen-
billets als gänzlich werthlos zu betrachten, und es kann weder eine nachträgliche Um-
tauschung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand dagegen stattfinden.
Gegeben zu Dresden, den 3. Februar 1872.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
11. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Staatseisenbahn
Dresden-Werdau betreffend;
vom 15. Februar 1872.
D. behufs der Durchführung des neuen Signalsystems für die Staatseisenbahnen
auf der Linie Dresden-Werdau zu Sicherung und Ordnung des Betriebs die Erbauung
eines neuen Wärterhauses bei Station 1960 und die Erlangung des für dasselbe nöthi-
gen Baugrundes sich erforderlich macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von
dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch ver-
ordnet wie folgt:
&1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Staatseisenbahnlinie Dresden-Werdau in Anwendung zu
bringen.