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bb) bei zum Theil unfreiem und unebenem, von Gewässern durchzogenem
Terrain, wo die Gehöfte weit auseinander liegen:
450 Pfg.,
c) in Dorfeclasse III, das ist bei viel bewachsenem, dabei hügeligem, und von
Gewässern durchzogenem Terrain, mit nahe aneinander liegenden, meist regel-
regelmäßigen Gehöften:
550 Pfg.,
d) in Dorfelasse IV, das ist bei sehr bewachsenem, dabei bergigem und von
Gewässern durchzogenem Terrain, mit enge aneinander liegenden und meist un-
regelmäßigen Gehöften:
650 Pfg.)
Wenn aber die Vermessung einer Dorflage von über 50 Hektaren für sich allein
erfolgt, so ist zu den vorstehenden Sätzen noch ein Zusatz von je 20 0% statthaft.
Für diese Ansätze hat der Feldmesser die Vermessung mit Original-Kartirung so-
wie die Berechnung und das Vermessungsregister zu liefern, auch die nöthigen Ketten-
zieher auf seine Kosten zu stellen. Hinsichtlich der Kartirung ist ein Verjüngungsver-
hältniß von 1:1500 bis zu 1:3000 angenommen.
Bemühungen behufs der Wiederherstellung verschwundener Grenzbezeichnungen so-
wie die Abrainung neuer Grenzen sind dem Feldmesser besonders — nach Arbeitszeit
(§§ 4, 5) — zu vergüten.
Auf Vermessung von Städten leiden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
B. Bezahlung nach Arbeitszeit.
84.
Soweit nach den Vorschriften im § 3 die Gebührensätze nicht anzuwenden sind,
werden die Feldmesserarbeiten, ingleichen die Arbeiten für Grenzfeststellung und Ab-
rainung, nach der darauf verwendeten Zeit vergütet.
85.
Die Vergütung nach Arbeitszeit beträgt
ehn (10) Neugroschen
für jede Stunde Arbeit. zehn (10) grosch
*) Anmerkung. Als Beispiele der einzelnen Dorfclassen sind anzuführen: a) von Dorfelasse 1: die
voigtländischen Dörfer Mühlhausen, Sohl, Grünbach, Friedrichsgrün; b) von Dorfelasse II aa:
Kaditz und Trachau bei Dresden, Nasseböhla und Uebigau bei Großenhain; bb: die voigtländischen
Dörfer Klefeld und Waldkirchen; c) von Dorfclasse III: Großröhrsdorf bei Pulsnitz, Hermsdorf
und Wachau bei Radeberg; d) von Dorfclasse IV: Cossebaude, Niederwartha und Gorbitz bei
Dresden.