Ac 28. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs zu Zittau
betreffend;
vom 26. März 1872.
Da durch den Bau der Südlausitzer Staatseisenbahn und der Görlitz-Zittauer Eisen—
bahn eine Erweiterung und Vergrößerung des Bahnhofs zu Zittau sich erforderlich macht,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung, unter Bezugnahme auf die von den beiden
vorigen Ständeversammlungen in den Ständischen Schriften vom 28. Mai 1868 sub II
und vom 23. Februar 1870 sub IV, 2 ertheilten Ermächtigungen, und auf Grund von
§ 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung des Bahnhofs Zittau in Anwendung zu bringen.
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterten Anlagen zu be-
obachtenden Verfahrens und der dieffallsigen Instruction der Straßenbaucommission wie
auch der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom
14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom
5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und
vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1859) enthalten sind.
## 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Zittau
betroffen.
Dresden, den 26. März 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 6. April 1872.