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&12. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes
bestimmt ist, im Verwaltungswege durchzuführen.
6 13. Das Gesuch um Genehmigung der Anlage (8§8 1, 2) ist, auch wenn dieselbe
die Bezirke mehrerer Amtshauptmannschaften berührt, bei derjenigen Amtshauptmannschaft
anzubringen, in deren Bezirke die Ortschaft liegt, für welche die Wasserleitungsanlage
bestimmt ist. Dem Gesuche ist ein soweit nöthig durch Beschreibung erläuterter Plan
beizufügen, aus welchem der Zweck und die Gestaltung der beabsichtigten Wasserleitung,
sowie die Ausdehnung und die Art, in welcher fremde Grundstücke davon berührt werden,
zu ersehen ist.
14. Der § 13 bezeichnete Plan nebst Beifugen ist durch die § 13 bezeichnete
Amtshauptmannschaft zu Jedermanns Einsicht mit der Aufforderung auszulegen, da-
rauf bezügliche Einsprüche bei deren Verlust binnen einer Frist, welche mindestens vier
Wochen umfassen muß, bei der Amtshauptmannschaft anzubringen.
Diese Aufforderung ist bei Vermeidung der Nichtigkeit mittelst einer im Amtsblatte
der von der Anlage betroffenen Bezirke wenigstens zwei Mal einzurückenden Bekannt-
machung zu erlassen, und außerdem sind auch die im Bezirke wohnhaften und anwesen-
den Grundstücksbesitzer, durch deren Grundstücke die Wasserleitung geführt werden
soll, durch besondere Anzeige davon in Kenntniß zu setzen. Die Frist läuft vom Tage des
ersten Erscheinens der Bekanntmachung an.
Nach Ablauf der Frist hat die Amtshauptmannschaft den Plan nebst Beifugen,
sowie die innerhalb der Frist eingegangenen Einsprüche dem Ministerium des Innern
zur Entschließung vorzulegen.
Gegen die Entschließung des Ministeriums des Innern über Genehmigung des
Planes ist nur einmaliger Recurs an dasselbe zulässig.
*15. Nach Genehmigung des Planes durch das Ministerium des Innern hat,
soweit sich die Betheiligten nicht vereinigen, die Bezirksamtshauptmannschaft über den
Gegenstand der Enteignung und über die Entschädigung auf Antrag in erster Instanz
zu entscheiden.
Abänderungen des Planes bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
6 16. Die Entschädigungsleistungen und die Auskaufspreise werden durch Sach-
verständige unter Leitung der Behörde ermittelt, welche das Ergebniß den Betheiligten
bekannt zu machen und dem Unternehmer die ihm durch die Enteignung zufallenden
Grundstücke oder Rechte zu überweisen hat.
Die Behörde benennt die zu diesen Ermittelungen und sonst erforderlichen Sach-
verständigen und bestimmt deren Zahl.
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