Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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&12. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes 
bestimmt ist, im Verwaltungswege durchzuführen. 
6 13. Das Gesuch um Genehmigung der Anlage (8§8 1, 2) ist, auch wenn dieselbe 
die Bezirke mehrerer Amtshauptmannschaften berührt, bei derjenigen Amtshauptmannschaft 
anzubringen, in deren Bezirke die Ortschaft liegt, für welche die Wasserleitungsanlage 
bestimmt ist. Dem Gesuche ist ein soweit nöthig durch Beschreibung erläuterter Plan 
beizufügen, aus welchem der Zweck und die Gestaltung der beabsichtigten Wasserleitung, 
sowie die Ausdehnung und die Art, in welcher fremde Grundstücke davon berührt werden, 
zu ersehen ist. 
14. Der § 13 bezeichnete Plan nebst Beifugen ist durch die § 13 bezeichnete 
Amtshauptmannschaft zu Jedermanns Einsicht mit der Aufforderung auszulegen, da- 
rauf bezügliche Einsprüche bei deren Verlust binnen einer Frist, welche mindestens vier 
Wochen umfassen muß, bei der Amtshauptmannschaft anzubringen. 
Diese Aufforderung ist bei Vermeidung der Nichtigkeit mittelst einer im Amtsblatte 
der von der Anlage betroffenen Bezirke wenigstens zwei Mal einzurückenden Bekannt- 
machung zu erlassen, und außerdem sind auch die im Bezirke wohnhaften und anwesen- 
den Grundstücksbesitzer, durch deren Grundstücke die Wasserleitung geführt werden 
soll, durch besondere Anzeige davon in Kenntniß zu setzen. Die Frist läuft vom Tage des 
ersten Erscheinens der Bekanntmachung an. 
Nach Ablauf der Frist hat die Amtshauptmannschaft den Plan nebst Beifugen, 
sowie die innerhalb der Frist eingegangenen Einsprüche dem Ministerium des Innern 
zur Entschließung vorzulegen. 
Gegen die Entschließung des Ministeriums des Innern über Genehmigung des 
Planes ist nur einmaliger Recurs an dasselbe zulässig. 
*15. Nach Genehmigung des Planes durch das Ministerium des Innern hat, 
soweit sich die Betheiligten nicht vereinigen, die Bezirksamtshauptmannschaft über den 
Gegenstand der Enteignung und über die Entschädigung auf Antrag in erster Instanz 
zu entscheiden. 
Abänderungen des Planes bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
6 16. Die Entschädigungsleistungen und die Auskaufspreise werden durch Sach- 
verständige unter Leitung der Behörde ermittelt, welche das Ergebniß den Betheiligten 
bekannt zu machen und dem Unternehmer die ihm durch die Enteignung zufallenden 
Grundstücke oder Rechte zu überweisen hat. 
Die Behörde benennt die zu diesen Ermittelungen und sonst erforderlichen Sach- 
verständigen und bestimmt deren Zahl. 
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