Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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5. Bevor die Mannschaften von den Truppentheilen entlassen werden, sind sie durch 
letztere über ihre Dienstpflichten im Beurlaubtenstande zu instruiren. 
6. Mannschaften, welche nach der Entlassung nicht sogleich nach dem selbstgewählten 
dauernden Wohnort gehen, sondern sich noch anderwärts aufhalten wollen, kann Seitens 
der entlassenden Behörde gestattet werden, die Anmeldung beim Bezirks-Feldwebel bis 
zu vier Wochen nach der Entlassung zu verschieben (cfr. § 8 ad 4 und § 15 ad 1). 
88. 
Ertheilung von Militairpässen. 
1. Jeder Soldat, welcher aus dem aktiven Dienste entlassen wird, erhält von seinem 
wo): Truppentheil einen Militairpaß nach Schema 1, welcher ihm fernerhin bei allen Ver— 
*anulassungen als Ausweis über sein Militair · Verhältniß dient. 
2. Der Militairpaß wird von dem betreffenden Regiments-Kommando (bei den 
selbstständigen Bataillonen von dem Bataillons-Kommando, für die Militair--Bäcker von 
dem Kommando des betreffenden Train-Bataillons, für die Aerzte und Pharmazeuten 
von dem General-Stabsarzt der Armee, für die Krankenwärter von der Intendantur 
des betreffenden Armee-Korps) ertheilt. 
3. Außer denjenigen Angaben, welche in dem Militairpaß dem Schema entsprechend 
einzutragen sind, müssen darin auch alle sonstigen Notizen aufgenommen werden, welche 
bei Wiedereinziehung der Mannschaften für den Truppentheil von Interesse sein können. 
Dahin gehören besonders: 
a) Kommandos zur Ausbildung in besonderen Dienstzweigen (im Pionierdienst, im 
Eisenbahndienst, im Telegraphendienst, zur Packung und Führung von Patronen- 
wagen, als Zahlmeister, Krankenträger, Zuschneider, als Arbeiter an der Näh- 
maschine 2c.); 
b) Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon, zur Central-Turn-Anstalt, sowie 
zur Reitschule oder Schießschule; 
F) bei den Jägern, ob zur Classe A. oder B. gehörig; 
d) bei der Kavallerie, Feld-Artillerie und dem Train: Ausbildung als Beschlag- 
schmied in der Lehrschmiede der Militair-Roßarztschule oder bei der Truppe; 
e) bei der Artillerie: ob als reitender, Feld-, Fuß= oder Festungs-Artillerist, als 
Fahrer oder bei einer Feuerwerks-Abtheilung ausgebildet; 
l) bei den Pionieren: ob als Sappeur, Mineur oder Pontonnier ausgebildet; 
8) beim Train: ob als Fahrer vom Sattel, Fahrer vom Bock, Packpferdeführer, 
berittener oder unberittener Pferdewärter ausgebildet. 
4. Wenn Mannschaften bei ihrer Entlassung Meldefrist erhalten (ckr. § 7 ad 60), 
so ist in dem Militairpaß der Vermerk einzutragen: Hat Meldefrist btis . .
	        
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