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5. Bevor die Mannschaften von den Truppentheilen entlassen werden, sind sie durch
letztere über ihre Dienstpflichten im Beurlaubtenstande zu instruiren.
6. Mannschaften, welche nach der Entlassung nicht sogleich nach dem selbstgewählten
dauernden Wohnort gehen, sondern sich noch anderwärts aufhalten wollen, kann Seitens
der entlassenden Behörde gestattet werden, die Anmeldung beim Bezirks-Feldwebel bis
zu vier Wochen nach der Entlassung zu verschieben (cfr. § 8 ad 4 und § 15 ad 1).
88.
Ertheilung von Militairpässen.
1. Jeder Soldat, welcher aus dem aktiven Dienste entlassen wird, erhält von seinem
wo): Truppentheil einen Militairpaß nach Schema 1, welcher ihm fernerhin bei allen Ver—
*anulassungen als Ausweis über sein Militair · Verhältniß dient.
2. Der Militairpaß wird von dem betreffenden Regiments-Kommando (bei den
selbstständigen Bataillonen von dem Bataillons-Kommando, für die Militair--Bäcker von
dem Kommando des betreffenden Train-Bataillons, für die Aerzte und Pharmazeuten
von dem General-Stabsarzt der Armee, für die Krankenwärter von der Intendantur
des betreffenden Armee-Korps) ertheilt.
3. Außer denjenigen Angaben, welche in dem Militairpaß dem Schema entsprechend
einzutragen sind, müssen darin auch alle sonstigen Notizen aufgenommen werden, welche
bei Wiedereinziehung der Mannschaften für den Truppentheil von Interesse sein können.
Dahin gehören besonders:
a) Kommandos zur Ausbildung in besonderen Dienstzweigen (im Pionierdienst, im
Eisenbahndienst, im Telegraphendienst, zur Packung und Führung von Patronen-
wagen, als Zahlmeister, Krankenträger, Zuschneider, als Arbeiter an der Näh-
maschine 2c.);
b) Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon, zur Central-Turn-Anstalt, sowie
zur Reitschule oder Schießschule;
F) bei den Jägern, ob zur Classe A. oder B. gehörig;
d) bei der Kavallerie, Feld-Artillerie und dem Train: Ausbildung als Beschlag-
schmied in der Lehrschmiede der Militair-Roßarztschule oder bei der Truppe;
e) bei der Artillerie: ob als reitender, Feld-, Fuß= oder Festungs-Artillerist, als
Fahrer oder bei einer Feuerwerks-Abtheilung ausgebildet;
l) bei den Pionieren: ob als Sappeur, Mineur oder Pontonnier ausgebildet;
8) beim Train: ob als Fahrer vom Sattel, Fahrer vom Bock, Packpferdeführer,
berittener oder unberittener Pferdewärter ausgebildet.
4. Wenn Mannschaften bei ihrer Entlassung Meldefrist erhalten (ckr. § 7 ad 60),
so ist in dem Militairpaß der Vermerk einzutragen: Hat Meldefrist btis . .