Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Freiwillige können ohne Rücksicht auf die Klasse, in der sie sich befinden, angenommen 
werden, wofür ebenso viele von den ältesten Mannschaften des betreffenden Kompagnie— 
Bezirks befreit bleiben; der Landwehr-Bezirks-Kommandeur ist zu der Annahme jedoch 
nicht verpflichtet, wenn er dieselbe aus dienstlichen Gründen für nachtheilig erachtet. 
3. Die Einbeorderung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes in den ad 1 
erwähnten Fällen wird durch Gestellungs-Ordres nach Schema 15 bewirkt. Für jeden S. n 
Mann ist eine besondere Ordre auszufertigen und entweder dem zu Beordernden direkt 2 
oder mittelst besonderer Anschreiben den Landraths-Aemtern oder den Gemeinde= resp. 
Polizei-Behörden unter Beifügung einer namentlichen Liste zur Aushändigung zuzustellen. 
Welcher Modus der Beförderung der Einberufungsordres anzuwenden ist, bleibt 
der Vereinbarung der oberen Provinzial-Behörden überlassen. 
Gehen die Ordres durch die Civilbehörden, so sind diese in den Anschreiben (welche 
für den Fall einer Mobilmachung stets bereit liegen müssen) aufzufordern, nach Aus- 
händigung der Ordres die vorerwähnten namentlichen Listen unverzüglich zurückzusenden, 
und darin anzugeben, ob und warum etwa einzelne Ordres nicht haben ausgehändigt 
werden können. 
4. Reservisten und Wehrleute, welche in einem Beamten-Verhältnisse stehen, haben 
von dem Empfang einer militairischen Ordre sogleich ihrer vorgesetzten Civil-Behörde 
Meldung zu erstatten. 
5. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes für Truppentheile der Garde oder 
Linie oder für Administrations-Branchen einbeordert werden, so übersenden die Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos den Truppentheilen 2c. die Ueberweisungs-Nationale mit 
einer namentlichen Liste nach Schema 16. S. S. 
Die Truppentheile tragen in diese Liste ein, ob die Betreffenden eingetroffen und ! 
eingestellt, oder ob und aus welchem Grunde wieder entlassen sind, senden die so ver- 
vollständigte Liste sogleich') an das Landwehr-Bezirks-Kommando zurück und fügen die 
Nationale der nicht Eingestellten wieder bei, damit das Landwehr-Bezirks-Kommando 
die erforderlichen Recherchen anstellen, resp. seine Stammlisten berichtigen kann. Dem- 
nächst gehen diese Ueberweisungslisten wiederum an die Truppentheile zurück. 
6. Die Namen der zur Fahne eingezogenen Mannschaften bleiben in den Stamm- 
listen der Landwehr-Bezirks-Kommandos stehen, werden aber durch deutliche Marken 
und Notizen in der betreffenden Rubrik gekennzeichnet. 
7. Werden die Mannschaften demnächst von den Truppentheilen wieder entlassen, 
so sind sie durch dieselben Ueberweisungslisten unter Beifügung der Ueberweisungs- 
Nationale an die Landwehr-Bezirks-Kommandos zurück zu überweisen. In die Ueber- 
  
*) Kann die Originalliste nicht entbehrt werden, so ist ein Auszug zu senden. 
1873. 9
	        
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